PoliScan Speed: Steckbrief für die Akte
PoliScan Speed ist ein Laserscanner mit rotierendem Spiegel. An ihm hat das Bundesverfassungsgericht das Recht auf Zugang zu Messinformationen außerhalb der Akte entwickelt.
Steckbrief
- Hersteller
- VITRONIC
- Messprinzip
- Laserscanner: Ein rotierender Spiegel lenkt Laserpulse über die Fahrbahn. Aus den Laufzeiten ermittelt das Gerät Positionswerte mit Zeitstempeln und daraus die Geschwindigkeit. Bauartzulassung der PTB vom 23.06.2006 (18.11/06.01).
- Standardisiert
- ja, nach der Rechtsprechung
- Rohmessdaten
- je nach Ausführung nicht vollständig gespeichert; kein Verwertungsverbot
Rohmessdaten und faires Verfahren
Als Rohmessdaten bezeichnet die PTB bei diesem Gerät die Positionswerte mit Zeitstempeln. An einer PoliScan-Speed-Messung hat das Bundesverfassungsgericht 2020 entschieden, dass Zugang zu vorhandenen Messinformationen außerhalb der Akte verlangt werden kann. Eine Verfassungsbeschwerde zum Modell M1 HP, das nicht alle Rohmessdaten dauerhaft speichert, nahm es 2023 nicht zur Entscheidung an. Seit 2026 steht fest, dass die Nichtspeicherung allein kein Verwertungsverbot begründet (BGH, 4 StR 235/25).
Was in der Akte zu prüfen ist
- Gültige Eichung zum Messzeitpunkt (Eichschein)
- Einsatz nach der Bedienungsanleitung des Herstellers, dokumentiert im Messprotokoll
- Schulungsnachweis des Messpersonals für diesen Gerätetyp
- Abweichungen von der Bedienungsanleitung: Sie führen zur Prüfung, ob noch ein standardisiertes Verfahren vorliegt (BayObLG, 201 ObOWi 1291/22)
- Zugang zu vorhandenen Messinformationen außerhalb der Akte (BVerfG, 2 BvR 1616/18)
Rechtsprechung
-
BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, 12.11.2020, 2 BvR 1616/18
Volltext
Wer Zugang zu vorhandenen Messinformationen außerhalb der Bußgeldakte verlangt, darf nicht ohne Weiteres abgewiesen werden; die Verweigerung verletzte hier das Recht auf ein faires Verfahren (Messung mit PoliScan Speed M1). -
BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, 21.06.2023, 2 BvR 1082/21
Volltext
Verfassungsbeschwerde wegen einer Messung mit PoliScan M1 HP nicht zur Entscheidung angenommen: Die Beschwerde hatte nicht dargelegt, dass der Staat verpflichtet ist, nicht vorhandene Messdaten vorzuhalten oder zu schaffen. -
BayObLG, 21.11.2022, 201 ObOWi 1291/22
Volltext
Abweichungen von der Bedienungsanleitung geben Anlass zur Prüfung, ob noch ein standardisiertes Messverfahren vorliegt; sie stellen es nicht in Frage, wenn eine fehlerhafte Messung ausgeschlossen ist.
Amtliche Quellen
- PTB: Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung PoliScanspeed (16.12.2016)
- PTB: Antworten auf häufige Fragen zu PoliScanspeed (12.01.2017)
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 68/2023 vom 14.07.2023
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2026 – 4 StR 235/25
Stand 23.10.2026. Andere Geräte: Messgeräte im Überblick. Den Toleranzabzug rechnet der Toleranzrechner.
Häufige Fragen
Gilt PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren?
Ja. Die Rechtsprechung behandelt Messungen mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler sind die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Gerichts dann reduziert (BVerfG, 2 BvR 1616/18).
Speichert PoliScan Speed Rohmessdaten?
je nach Ausführung nicht vollständig gespeichert; kein Verwertungsverbot
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