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Frist

Einspruchsfrist-Rechner: Bis wann können Sie Einspruch einlegen?

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss binnen zwei Wochen ab Zustellung bei der Behörde sein. Geben Sie das Zustelldatum ein – der Rechner nennt den letzten Tag.

Häufig steht das Datum auf dem Umschlag oder der Zustellurkunde.
Maßgeblich sind die Feiertage am Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (Briefkopf).

So berechnet sich die Frist

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzulegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Die Frist endet mit Ablauf des Tages, der zwei Wochen später denselben Wochentag trägt wie der Zustelltag (§ 46 OWiG, § 43 Abs. 1 StPO). Zugestellt am Dienstag, endet sie zwei Wochen später am Dienstag um 24 Uhr.

Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 43 Abs. 2 StPO). Der Rechner verschiebt Wochenenden und die landesweiten Feiertage des gewählten Bundeslandes. Feiertage, die nur in einzelnen Gemeinden gelten (etwa Fronleichnam in Teilen Sachsens und Thüringens, Mariä Himmelfahrt in Teilen Bayerns), nennt er als Hinweis, verschiebt aber nicht. So bleibt das angezeigte Datum auf der sicheren Seite.

Wann gilt der Bescheid als zugestellt?

Bußgeldbescheide werden meist mit Zustellungsurkunde zugestellt. Trifft der Zusteller niemanden an, legt er das Schreiben in den Briefkasten. Dann gilt es mit dem Einlegen als zugestellt, und der Zusteller vermerkt das Datum auf dem Umschlag (§ 180 ZPO, auf den die Zustellungsgesetze verweisen). Maßgeblich ist dieses Datum, nicht der Tag, an dem Sie den Brief öffnen. Bewahren Sie den Umschlag deshalb auf.

Was der Einspruch bewirkt

  • Der Bescheid wird nicht rechtskräftig. Bußgeld, Punkte und Fahrverbot treten vorerst nicht ein.
  • Die Behörde prüft den Fall erneut. Hält sie am Bescheid fest, schickt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 2, 3 OWiG).
  • Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa nur auf das Fahrverbot (§ 67 Abs. 2 OWiG).
  • Eine Begründung ist für die Frist nicht nötig. Sie kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.

Form, Adressat und den weiteren Ablauf erklärt die Seite Einspruch einlegen. Die Anschrift der Behörde steht im Briefkopf des Bescheids; Anschriften der zentralen Stellen finden Sie unter Bußgeldstellen.

Frist verpasst?

Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 52 OWiG). Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, und der Einspruch ist in derselben Frist nachzuholen (§ 45 StPO). Danach wird der Bescheid endgültig.

Anhörungsbogen ist kein Bescheid

Für den Anhörungsbogen gilt die Zwei-Wochen-Frist des § 67 OWiG nicht, ein Einspruch dagegen ist nicht vorgesehen. Die Anhörung unterbricht aber die Verjährung (§ 33 Abs. 1 OWiG). Was bei einem Anhörungsbogen zu tun ist, zeigt die Geblitzt-Soforthilfe.

Bescheid erhalten? Die Erstprüfung durch den Anwalt ist kostenlos.

Der Rechner ordnet die Rechtslage ein. Ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt, zeigt die anwaltliche Erstprüfung. Sie ist kostenlos und unverbindlich. Mit Rechtsschutzversicherung zahlen Sie für eine anschließende Vertretung höchstens Ihre Selbstbeteiligung.

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