Bussgeldberatung Gratis-Erstprüfung
Soforthilfe

Geblitzt-Soforthilfe: Was ist jetzt zu tun?

Post von der Bußgeldstelle? Sagen Sie, was Sie erhalten haben – der Assistent nennt Ihnen die richtigen nächsten Schritte.

Der Weg durch das Bußgeldverfahren

Tippen Sie auf eine Station oder spielen Sie den Weg ab. An jeder Station sehen Sie die Frist und was mit der Verjährungsuhr geschieht.

Die Tat

Frist
Ab heute läuft die Verjährung: sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG, § 31 Abs. 3 OWiG).
Verjährung
Uhr startet

Die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten etwas unternehmen, das die Verjährung unterbricht.

Vereinfachte Darstellung des Regelablaufs. Welche Unterbrechung im Einzelfall wirksam war, zeigt erst die Akte.

So läuft ein Bußgeldverfahren ab

  1. Verstoß und Messung. Die Verfolgungsverjährung von sechs Monaten beginnt mit der Tat (§ 26 Abs. 3 StVG, § 31 Abs. 3 OWiG).
  2. Anhörung oder Zeugenfragebogen. Der Betroffene erhält Gelegenheit zur Äußerung (§ 55 OWiG), der Halter wird gegebenenfalls als Zeuge gefragt. Die Anhörung unterbricht die Verjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
  3. Bußgeldbescheid. Ab Zustellung läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 67 OWiG).
  4. Einspruch. Die Behörde prüft erneut; hält sie am Bescheid fest, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 OWiG).
  5. Amtsgericht. Entscheidung durch Urteil oder Beschluss.

Jeden Schritt ausführlich: Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Einspruch und Akteneinsicht.

Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen?

Der Anhörungsbogen richtet sich an Sie als Betroffenen: Ihnen wird der Verstoß vorgeworfen. Der Zeugenfragebogen geht an den Halter, wenn die Behörde den Fahrer noch nicht kennt. In beiden Fällen müssen Sie Ihre Personalien angeben (§ 111 OWiG). Als Betroffener müssen Sie zur Sache nichts sagen. Als Zeuge dürfen Sie die Aussage verweigern, wenn der Fahrer ein naher Angehöriger ist (§ 52 StPO), und Fragen ablehnen, die Sie selbst belasten würden (§ 55 StPO). Bleibt der Fahrer unbekannt, droht dem Halter ein Fahrtenbuch (§ 31a StVZO). Eine andere Person als Fahrer anzugeben, ist dagegen seit dem 1. Juli 2026 verboten (Punktehandel, § 4c StVG).

Verwarnungsgeld: zahlen oder nicht?

Bei geringfügigen Verstößen bietet die Behörde ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 € an (§ 56 Abs. 1 OWiG). Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie einverstanden sind und fristgerecht zahlen (§ 56 Abs. 2 OWiG). Punkte gibt es dafür nicht. Zahlen Sie nicht, kann ein Bußgeldbescheid folgen, dann mit Gebühr von mindestens 25 € und 3,50 € Zustellkosten (§ 107 OWiG).

Die passenden Rechner

Bescheid erhalten? Die Erstprüfung durch den Anwalt ist kostenlos.

Der Rechner ordnet die Rechtslage ein. Ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt, zeigt die anwaltliche Erstprüfung. Sie ist kostenlos und unverbindlich. Mit Rechtsschutzversicherung zahlen Sie für eine anschließende Vertretung höchstens Ihre Selbstbeteiligung.

Gratis-Erstprüfung → Rückruf