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Verfahren · Akteneinsicht

Akteneinsicht: erst lesen, dann äußern

Worauf der Vorwurf beruht, steht in der Akte. Wer sie kennt, kann entscheiden, ob Schweigen, eine Äußerung oder ein Einspruch der richtige Weg ist. Hier steht, wer Einsicht bekommt und was Sie prüfen.

Passender Rechner: Erfolgsaussichten-Check Fünf Fragen zu Ihrem Bescheid – und eine erste Einschätzung, ob sich der Einspruch lohnt.

Wer Einsicht bekommt

  • Sie als Betroffener: auf Antrag bei der Behörde, mit den Grenzen des § 49 Abs. 1 OWiG. Bei Papierakten kann die Behörde Kopien schicken, statt Sie einsehen zu lassen.
  • Ihr Verteidiger: Einsicht in die Akten und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 46 Abs. 1 OWiG mit § 147 Abs. 1 StPO).

Der richtige Zeitpunkt

Am besten bevor Sie sich zur Sache äußern, also schon nach dem Anhörungsbogen. Spätestens nach dem Einspruch: Im Zwischenverfahren entscheidet die Behörde über die Einsicht, bevor sie die Akten an das Gericht gibt (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

Was Sie in der Akte prüfen

  • Stimmen Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und Kennzeichen mit dem Bescheid überein?
  • Zeigt das Foto erkennbar Sie als Fahrer?
  • Bei Messungen: Welches Gerät wurde eingesetzt, und liegen Messprotokoll, Eichnachweis und Nachweis über die Schulung des Messpersonals bei? Zu den Geräten: Messgeräte im Überblick.
  • Welche Daten zeigen den Gang des Verfahrens, also Anordnung der Anhörung, Erlass und Zustellung des Bescheids? Damit prüfen Sie die Verjährung.
Die Akte zeigt, was die Behörde hat, nicht immer alles, was es gibt. Ob weitere Messdaten angefordert werden sollten, ist eine Frage für die anwaltliche Prüfung.

Häufige Fragen

Kann ich die Akte auch ohne Anwalt einsehen?

Ja. Die Behörde gewährt Ihnen als Betroffenem auf Antrag Einsicht, soweit der Untersuchungszweck und überwiegende Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Statt Einsicht in eine Papierakte kann sie Kopien schicken (§ 49 Abs. 1 OWiG).

Was darf ein Verteidiger mehr?

Der Verteidiger darf die Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen (§ 46 Abs. 1 OWiG mit § 147 Abs. 1 StPO). Die Einsicht in Gutachten von Sachverständigen darf ihm in keiner Lage des Verfahrens versagt werden (§ 147 Abs. 3 StPO).

Wann sollte ich Akteneinsicht beantragen?

Vor jeder Äußerung zur Sache und spätestens nach dem Einspruch. Die Behörde entscheidet über die Einsicht, bevor sie die Akten an das Gericht abgibt (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

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