Bussgeldberatung Gratis-Erstprüfung
Fahrverbot

Fahrverbotsrechner: Droht ein Fahrverbot?

Ermitteln Sie anhand der vorwerfbaren Überschreitung, ob ein Fahrverbot im Raum steht – und wo Ansatzpunkte liegen, es abzuwenden.

Nach Toleranzabzug. Unklar? Nutzen Sie zuerst den Bußgeldrechner.

Ab wann droht ein Fahrverbot?

Häufigste Auslöser eines Regelfahrverbots (Pkw). Quelle: Bußgeldkatalog-Verordnung.
VerstoßFahrverbot ab
Geschwindigkeit innerorts31 km/h zu schnell (1 Monat)
Geschwindigkeit außerorts41 km/h zu schnell (1 Monat)
Wiederholungstäter2× ≥ 26 km/h binnen 1 Jahr (1 Monat)
Abstand (über 100 km/h)unter 3/10 des halben Tachowerts
Rote Ampel (qualifiziert)länger als 1 Sekunde rot (1 Monat)
Alkoholab 0,5 ‰ (1 Monat)

Grundlage: Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Stand August 2026. Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWi), Auflage 15.1 vom 22.08.2024; Bußgeldkatalog-Verordnung zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zwei Wege zum Fahrverbot

  • Grobe Pflichtverletzung: Für bestimmte Verstöße sieht der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vor, etwa ab 31 km/h innerorts, ab 41 km/h außerorts, beim qualifizierten Rotlichtverstoß oder bei sehr geringem Abstand (§ 4 Abs. 1 BKatV).
  • Beharrliche Pflichtverletzung: Wer innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer Geldbuße wegen mindestens 26 km/h erneut mindestens 26 km/h zu schnell ist, bekommt in der Regel einen Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 2 BKatV).
  • Alkohol und Drogen: Bei Verstößen nach § 24a StVG ist das Fahrverbot in der Regel mit der im Katalog vorgesehenen Dauer anzuordnen (§ 4 Abs. 3 BKatV).

Wann das Fahrverbot beginnt

Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG). Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot hatte, bekommt eine längere Frist: Das Fahrverbot wird dann spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam (§ 25 Abs. 3 StVG). In dieser Zeit können Sie den Beginn selbst legen, etwa in den Urlaub.

Absehen gegen höhere Geldbuße

Sieht die Behörde oder das Gericht ausnahmsweise vom Fahrverbot ab, soll die Geldbuße angemessen erhöht werden (§ 4 Abs. 4 BKatV). In Betracht kommt das in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einem Augenblicksversagen oder wenn das Fahrverbot die berufliche Existenz gefährdet. Das muss im Verfahren konkret dargelegt und belegt werden.

Fahrverbot ist nicht Entziehung

Nach einem Fahrverbot bekommen Sie den Führerschein zurück. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis, etwa ab 8 Punkten oder nach einer Straftat wie Trunkenheit ab 1,1 Promille, erlischt sie dagegen und muss neu beantragt werden. Wie nah Sie an 8 Punkten sind, zeigt der Punkte-Rechner.

Bescheid erhalten? Die Erstprüfung durch den Anwalt ist kostenlos.

Der Rechner ordnet die Rechtslage ein. Ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt, zeigt die anwaltliche Erstprüfung. Sie ist kostenlos und unverbindlich. Mit Rechtsschutzversicherung zahlen Sie für eine anschließende Vertretung höchstens Ihre Selbstbeteiligung.

Gratis-Erstprüfung → Rückruf