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Parken und Halten

Bußgeldtabelle Parken und Halten

Die meisten Parkverstöße liegen im Verwarnungsgeldbereich bis 55 €. Mit Behinderung anderer oder an besonders geschützten Stellen wird daraus ein Bußgeld, teils mit Punkt. Hier die Regelsätze.

Eigenen Fall berechnen: Erfolgsaussichten-Check Fünf Fragen zu Ihrem Bescheid – und eine erste Einschätzung, ob sich der Einspruch lohnt.

Halten und Parken (§ 12 StVO)

Halten und Parken – Halteverbot. Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung.
Tatbestand Bußgeld Punkte Fahrverbot Probezeit
Unzulässiges Halten 20 € – – –
Parken, wo Halten verboten ist 25 € – – –
… mit Behinderung 40 € – – –
… länger als 1 Stunde 40 € – – –
… länger als 1 Stunde mit Behinderung 50 € – – –
Halten und Parken – Zweite Reihe. Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung.
Tatbestand Bußgeld Punkte Fahrverbot Probezeit
Halten in zweiter Reihe 55 € – – –
… mit Behinderung 70 € 1 – B-Verstoß
Parken in zweiter Reihe 55 € – – –
… mit Behinderung 80 € 1 – B-Verstoß
… länger als 15 Minuten 85 € 1 – B-Verstoß
Halten und Parken – Geh- und Radweg. Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung.
Tatbestand Bußgeld Punkte Fahrverbot Probezeit
Parken auf Geh- oder Radweg 55 € – – –
… mit Behinderung 70 € 1 – B-Verstoß
… länger als 1 Stunde 70 € 1 – B-Verstoß
… mit Gefährdung 80 € 1 – B-Verstoß
… mit Sachbeschädigung 100 € 1 – B-Verstoß
Halten und Parken – Sonderflächen und Rettungswege. Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung.
Tatbestand Bußgeld Punkte Fahrverbot Probezeit
Unberechtigt auf Schwerbehindertenparkplatz geparkt 55 € – – –
Vor oder in Feuerwehrzufahrt geparkt 55 € – – –
… und dadurch Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 100 € 1 – B-Verstoß

Punkte gibt es nur in den Fällen mit Behinderung, Gefährdung oder längerer Dauer; in der Probezeit sind diese B-Verstöße.

Bis 55 € erhebt die Behörde ein Verwarnungsgeld (§ 56 OWiG). Es wird nur wirksam, wenn Sie einverstanden sind und zahlen; Gebühren fallen dann nicht an. Lehnen Sie ab, folgt ein Bußgeldverfahren mit Gebühren und Auslagen (§ 107 OWiG).

Halten oder Parken: der Unterschied

Die Straßenverkehrs-Ordnung unterscheidet nach der Dauer und danach, ob Sie beim Fahrzeug bleiben: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2 StVO). Wer kürzer anhält und beim Fahrzeug bleibt, hält nur. Das ist mehr als eine Formalie, denn ein Halteverbot (Zeichen 283) verbietet schon das kurze Anhalten, ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) erlaubt dagegen kurzes Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen.

Für den Bescheid heißt das: Lautet der Vorwurf auf Parken, muss die Behörde belegen, dass das Fahrzeug länger als drei Minuten stand oder verlassen war. Bei Fotos der Verkehrsüberwachung ergibt sich das meist aus zwei Aufnahmen mit Zeitstempel.

Wo Parken ohne Schild verboten ist

Viele Parkverbote stehen auf keinem Schild, sondern im Gesetz. Halten ist unter anderem an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich scharfer Kurven, auf Bahnübergängen und vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig (§ 12 Abs. 1 StVO).

Parken ist zusätzlich verboten bis zu je 5 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, gemessen von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten; ist rechts ein baulicher Radweg angelegt, sind es vor der Kreuzung 8 m. Ebenso unzulässig ist Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber, und vor Bordsteinabsenkungen (§ 12 Abs. 3 StVO). Auf Gehwegen darf nur geparkt werden, wo Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung es erlaubt.

Wann aus dem Verwarnungsgeld ein Punkt wird

Die meisten Parkverstöße bleiben unter 55 € und damit punktfrei. Einen Punkt gibt es erst, wenn eine Behinderung, eine Gefährdung oder eine längere Dauer hinzukommt, etwa beim Parken in zweiter Reihe über 15 Minuten (85 €), auf Geh- oder Radwegen über eine Stunde (70 €) oder wenn in einer Feuerwehrzufahrt ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert wird (100 €).

Genau diese Zusätze muss die Behörde belegen. Steht im Bescheid nur „mit Behinderung“, ohne dass beschrieben ist, wer wie behindert wurde, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.

Wer zahlt, wenn der Fahrer unbekannt bleibt

Bei Halt- und Parkverstößen gibt es eine Besonderheit: Lässt sich der Fahrer nicht vor Ablauf der Verjährung ermitteln, muss der Halter die Kosten des Verfahrens tragen (§ 25a StVG). Ein Bußgeld und Punkte bekommt er dagegen nicht, denn die setzen voraus, dass der Verstoß ihm persönlich nachgewiesen ist.

Wird das Fahrzeug abgeschleppt, kommen die Abschleppkosten hinzu. Sie richten sich nach dem Landesrecht und sind vom Bußgeld getrennt.

So lesen Sie die Tabelle

  • Die Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Bei Vorsatz oder Voreintragungen kann die Behörde erhöhen.
  • Bis 55 € erhebt die Behörde ein Verwarnungsgeld statt einer Geldbuße (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV).
  • Zum Bußgeld kommen Gebühren und Auslagen der Behörde hinzu (§ 107 OWiG).
  • „A-Verstoß“ heißt: In der Probezeit folgt ein Aufbauseminar und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a StVG).

Typische Angriffspunkte beim Einspruch

  • Beschilderung nicht eindeutig oder nicht wahrnehmbar
  • Behinderung oder Dauer nicht belegt
  • Fahrer nicht festgestellt (Halter ist nicht automatisch Fahrer)

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld: Parken und Halten?

Die Regelsätze reichen von 20 € bis 100 €. Hinzu kommen Gebühren und Auslagen (§ 107 OWiG).

Gibt es Punkte oder ein Fahrverbot?

Bis zu 1 Punkt in Flensburg, ein Regelfahrverbot ist nicht vorgesehen. Welche Zeile zu Ihrem Fall passt, steht im Bescheid.

Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?

Die mit „B“ markierten Zeilen sind weniger schwerwiegende Verstöße. Erst ein zweiter B-Verstoß führt zum Aufbauseminar und zur Verlängerung der Probezeit (§ 2a StVG).

Wie lange darf ich im eingeschränkten Halteverbot stehen?

Halten dürfen Sie dort bis zu drei Minuten, länger nur, solange Sie ein- oder aussteigen oder be- oder entladen. Parken, also das Fahrzeug ohne diesen Zweck verlassen oder länger halten (§ 12 Abs. 2 StVO), ist im eingeschränkten Halteverbot unzulässig.

Muss ich als Halter den Fahrer nennen?

Nein. Bleibt der Fahrer bei einem Halt- oder Parkverstoß unbekannt, trägt der Halter aber die Verfahrenskosten (§ 25a StVG). Einen anderen als Fahrer anzugeben, ist bei Verstößen mit Punkten seit dem 1. Juli 2026 verboten (§ 4c StVG).

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