Jeder Rechner arbeitet mit den amtlichen Werten des Bußgeldkatalogs und läuft
vollständig in Ihrem Browser. Hier steht, wie gerechnet wird, auf welcher
Rechtsgrundlage und wo die Grenzen liegen.
Datengrundlage
Alle Regelsätze, Punkte und Fahrverbote stammen aus einer zentralen Datei, die
gegen die amtlichen Quellen abgeglichen ist. Datenstand: August 2026,
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWi), Auflage 15.1 vom 22.08.2024; Bußgeldkatalog-Verordnung zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236). Seite überarbeitet am .
Rechenweg: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird der Toleranzabzug abgezogen: unter 100 km/h 3 km/h, ab 100 km/h 3 % des Messwerts, auf volle km/h aufgerundet. Die verbleibende Überschreitung wird der passenden Stufe des Bußgeldkatalogs zugeordnet (innerorts oder außerorts, Pkw oder Lkw über 3,5 t).
Grenze: Der Toleranzabzug ist gängige Praxis, keine gesetzliche Zahl. Maßgeblich ist der Abzug, den die Behörde im Bescheid angibt. Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV).
Rechenweg: Die vorwerfbare Überschreitung wird mit den Fahrverbotsstufen des Katalogs abgeglichen. Zusätzlich prüft der Rechner die Wiederholungsregel: zweite Überschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der ersten Entscheidung.
Rechenweg: Aktueller Punktestand und neuer Verstoß werden addiert und der Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems zugeordnet: 4 bis 5 Punkte Ermahnung, 6 bis 7 Punkte Verwarnung, ab 8 Punkten Entziehung der Fahrerlaubnis.
Grenze: Tilgungsfristen und Punkteabzüge durch ein Fahreignungsseminar rechnet das Werkzeug nicht. Den amtlichen Stand nennt nur das Kraftfahrt-Bundesamt.
Rechenweg: Der gemessene Abstand wird ins Verhältnis zum halben Tachowert gesetzt. Der Bruchteil (unter 5/10 bis unter 1/10) und die Geschwindigkeitsklasse bestimmen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nach Katalog.
Rechenweg: Zustelldatum plus zwei Wochen (§ 43 Abs. 1 StPO). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder landesweiten Feiertag am Sitz der Behörde, verschiebt der Rechner es auf den nächsten Werktag (§ 43 Abs. 2 StPO).
Grenze: Hinterlegt sind die landesweiten Feiertage je Bundesland. Feiertage, die nur in einzelnen Gemeinden gelten, verschieben das Fristende im Rechner nicht; er bleibt damit beim früheren, sicheren Datum.
Rechenweg: A- und B-Verstöße werden gezählt und den drei Stufen zugeordnet: Aufbauseminar mit Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre, schriftliche Verwarnung, Entziehung.
Rechenweg: Widmark-Formel: Alkoholmenge in Gramm geteilt durch Körpergewicht mal Verteilungsfaktor (0,7 für Männer, 0,6 für Frauen), abzüglich eines angenommenen Abbaus von 0,1 ‰ je Stunde.
Rechenweg: Ordnet die seit dem Konsum vergangene Zeit Orientierungsfenstern zu (einmalig etwa 8, gelegentlich etwa 24, regelmäßig etwa 72 Stunden) und vergleicht mit dem Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum.
Rechenweg: Sechs Monate ab Tattag. Anhörung und Bescheid starten die Frist neu; der Bescheid zählt mit seinem Datum, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wurde, sonst mit der Zustellung. Liegen zwischen zwei Schritten mehr als sechs Monate, meldet der Rechner eine mögliche Verjährung. Absolute Grenze: zwei Jahre nach der Tat.
Grenze: Weitere Unterbrechungen nach § 33 Abs. 1 OWiG und die Frage, ob eine Anhörung wirksam war, kennt nur die Akte. Ein gemeldetes „möglicherweise verjährt“ ist deshalb zu prüfen.
Rechenweg: Beide Werkzeuge stellen Fragen zum Bescheid und zu typischen Fehlerquellen und geben daraus eine erste Einordnung beziehungsweise die nächsten Schritte aus.
Grenze: Eine Einordnung nach Faustregeln, keine Prognose. Ob ein Einspruch Erfolg hat, zeigt erst die Akte.
Was die Rechner nicht leisten
Die Ergebnisse sind eine unverbindliche Orientierung. Ob ein Bescheid formell und
inhaltlich hält, ob die Messung verwertbar ist und ob ein Fahrverbot entfallen kann,
lässt sich nur mit der Akte beurteilen. Gebühren und Auslagen der Behörde
(§ 107 OWiG) kommen zu jedem Bußgeld hinzu und sind in den Ergebnissen nicht enthalten.
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Bescheid erhalten? Die Erstprüfung durch den Anwalt ist kostenlos.
Der Rechner ordnet die Rechtslage ein. Ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt, zeigt die anwaltliche Erstprüfung. Sie ist kostenlos und unverbindlich. Mit Rechtsschutzversicherung zahlen Sie für eine anschließende Vertretung höchstens Ihre Selbstbeteiligung.