Antritt
Fahrverbot-Beginn: Bis wann muss der Führerschein abgegeben werden?
Ein Fahrverbot beginnt mit der Abgabe des Führerscheins nach Rechtskraft, spätestens nach einem Monat. Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot hatte, hat bis zu vier Monate Zeit.
Beim Bußgeldbescheid ohne Einspruch: Zustelldatum plus zwei Wochen.
Die Regeln in § 25 StVG
- Regelfall: Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG).
- Ohne Vorbelastung: Gab es in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, wird es spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam (§ 25 Abs. 3 StVG). Diese Zeit können Sie für die Planung nutzen.
- Dauer: Das Fahrverbot dauert ein bis drei Monate, je nach Verstoß (§ 25 Abs. 1 StVG, Bußgeldkatalog).
Praktische Hinweise
- Geben Sie den Führerschein bei der Behörde ab, die im Bescheid genannt ist, und lassen Sie sich die Abgabe bestätigen.
- Fahren nach Wirksamkeit des Fahrverbots ist eine Straftat (§ 21 StVG), auch wenn der Führerschein noch nicht abgegeben ist.
- Der Rechner zählt Monate auf denselben Kalendertag. Planen Sie bei der Rückgabe einen Puffer ein und klären Sie den genauen Tag mit der Behörde.
Ob ein Fahrverbot droht und ob es sich abwenden lässt, zeigt der Fahrverbotsrechner.
Alle Regelsätze im Überblick: Bußgeldtabelle Geschwindigkeit – Bußgeld, Punkte & Fahrverbot
Bescheid erhalten? Die Erstprüfung durch den Anwalt ist kostenlos.
Der Rechner ordnet die Rechtslage ein. Ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt, zeigt die anwaltliche Erstprüfung. Sie ist kostenlos und unverbindlich. Mit Rechtsschutzversicherung zahlen Sie für eine anschließende Vertretung höchstens Ihre Selbstbeteiligung.
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