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Verfahren · Schritt 1

Anhörungsbogen erhalten: was Sie angeben müssen

Der Anhörungsbogen ist die Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern, bevor die Behörde entscheidet. Eine Pflicht zur Aussage ist er nicht. Hier steht, was Pflicht ist, was nicht, und was Sie vorher prüfen.

Passender Rechner: Verjährungsrechner Sechs Monate ab Tattag – und was die Anhörung daran ändert. Fristende und absolute Grenze.

Was der Anhörungsbogen ist

Bevor die Behörde einen Bußgeldbescheid erlässt, muss sie Ihnen Gelegenheit geben, sich zum Vorwurf zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG mit § 163a Abs. 1 StPO). In einfachen Sachen genügt dafür ein schriftlicher Bogen. Er richtet sich an Sie als Betroffenen, also an die Person, die als Fahrer verdächtigt wird. Kennt die Behörde den Fahrer nicht, schickt sie dem Halter stattdessen oft einen Zeugenfragebogen. Den Unterschied erklärt die Geblitzt-Soforthilfe.

Pflicht: Angaben zur Person

Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit müssen Sie richtig angeben. Wer diese Angaben verweigert oder falsch macht, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1.000 € geahndet werden kann (§ 111 OWiG).

Freiwillig: Angaben zur Sache

Zum Vorwurf selbst müssen Sie nichts sagen. Das Schweigerecht gilt im Bußgeldverfahren wie im Strafverfahren (§ 46 Abs. 1, § 55 OWiG mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Auch die Frage, wer gefahren ist, betrifft die Sache. Wer sich äußert, liefert der Behörde Beweismittel. Was einmal in der Akte steht, lässt sich später kaum zurückholen. Schweigen ist erlaubt, eine falsche Fahrerangabe nicht: Sie ist seit dem 1. Juli 2026 als Punktehandel mit bis zu 30.000 € bedroht (§ 4c, § 23 StVG).

Sinnvoll ist eine Äußerung meist erst nach Akteneinsicht, wenn feststeht, worauf der Vorwurf beruht. Wie das geht, steht unter Akteneinsicht.

Frist im Bogen

Viele Bögen nennen eine Frist von etwa einer Woche. Das ist eine Bitte der Behörde. Eine Ausschlussfrist sieht § 55 OWiG nicht vor. Lassen Sie die Frist verstreichen, entscheidet die Behörde ohne Ihre Äußerung.

Verjährung im Blick behalten

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren in sechs Monaten ab der Tat (§ 26 Abs. 3 StVG, § 31 Abs. 3 OWiG). Die Anhörung unterbricht die Frist bereits mit ihrer Anordnung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), danach beginnen die sechs Monate neu. Mit welchen Daten die Frist abläuft, rechnet der Verjährungsrechner.

Vor einer Äußerung prüfen

  • Stimmen Tatzeit, Tatort und Kennzeichen?
  • Sind Sie auf dem Foto eindeutig zu erkennen, oder kommt eine andere Person als Fahrer in Betracht?
  • Wann wurde die Tat begangen, und wann ist der Bogen datiert?
  • Droht mehr als ein Verwarnungsgeld, also Punkte, Fahrverbot oder eine Folge in der Probezeit? Das zeigen die Bußgeldtabellen.

Weiter im Ablauf: Der Bußgeldbescheid.

Häufige Fragen

Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?

Die Angaben zur Person müssen Sie machen; wer sie verweigert oder falsch angibt, handelt selbst ordnungswidrig (§ 111 OWiG). Zur Sache, also zum Vorwurf selbst, müssen Sie sich nicht äußern.

Was passiert, wenn ich nichts zur Sache sage?

Das Verfahren läuft weiter. Die Behörde entscheidet nach Aktenlage, ob sie einen Bußgeldbescheid erlässt oder das Verfahren einstellt. Das Gesetz knüpft an das Schweigen keinen Nachteil.

Ich bekomme den Bogen erst Monate nach der Tat. Ist das verjährt?

Möglich. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate ab der Tat (§ 26 Abs. 3 StVG). Unterbrochen wird sie aber schon, wenn die Behörde die Anhörung anordnet, nicht erst mit dem Zugang bei Ihnen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Ob die Frist gewahrt ist, zeigt die Akte.

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