Punktehandel: was seit Juli 2026 gilt
Einen anderen als Fahrer anzugeben, damit die eigenen Punkte ausbleiben, ist seit dem 1. Juli 2026 ausdrücklich verboten. Hier steht, was genau erfasst ist, wer haftet und welche Rechte Sie weiterhin haben.
Worum es geht
Bei einem Blitzerfoto kennt die Behörde zunächst nur das Kennzeichen. Wer den Fahrer angibt, entscheidet damit, wem Geldbuße, Punkte und ein mögliches Fahrverbot zugerechnet werden. Beim sogenannten Punktehandel wird bewusst eine andere Person benannt, die den Verstoß übernimmt, oft gegen Bezahlung und vermittelt über Internetangebote. Ziel ist meist, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten zu umgehen.
Die Rechtslage seit dem 1. Juli 2026
Mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gilt der neue § 4c StVG. Er enthält zwei Verbote:
- Täuschung: Verboten ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten (§ 4c Abs. 1 StVG).
- Vermittlung: Verboten ist auch, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der zu einer solchen Täuschung bereit ist, oder diese Vermittlung anzubieten (§ 4c Abs. 2 StVG).
Anlage 13 FeV ist die Liste der Verstöße, die im Fahreignungsregister mit Punkten bewertet werden. Verstöße ohne Punkte, etwa ein einfacher Parkverstoß, fallen nicht unter § 4c StVG. Weil das Gesetz von „unternehmen“ spricht, ist schon der Versuch erfasst: Es kommt nicht darauf an, ob die Behörde der falschen Angabe folgt.
Wer ordnungswidrig handelt
- der Halter oder tatsächliche Fahrer, der im Anhörungs- oder Zeugenfragebogen eine andere Person als Fahrer angibt,
- die Person, die sich gegenüber der Behörde als Fahrer ausgibt, obwohl sie nicht gefahren ist,
- wer anbietet, Verstöße gegen Entgelt zu übernehmen,
- wer Kontakte zu solchen Personen vermittelt oder die Vermittlung anbietet, etwa eine Online-Plattform.
Längere Verjährung als beim Verkehrsverstoß
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren in sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Diese kurze Frist gilt für den Punktehandel nicht. Hier greift die allgemeine Regel des Ordnungswidrigkeitenrechts: Bei einer Höchstgeldbuße von mehr als 15.000 € verjährt die Verfolgung in drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Wer darauf setzt, dass die Täuschung erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist auffällt, ist damit nicht sicher.
Und das Strafrecht?
Wird eine Person gegen ihren Willen als Fahrer benannt, kommt zusätzlich eine falsche Verdächtigung in Betracht (§ 164 StGB). Ob das auch gilt, wenn die benannte Person einverstanden ist, haben Gerichte unterschiedlich beurteilt. Für die Geldbuße nach § 4c StVG kommt es darauf nicht an.
Was erlaubt bleibt
§ 4c StVG verbietet die Täuschung, nicht das Schweigen. Ihre Rechte im Verfahren bleiben unverändert:
- Als Betroffener müssen Sie sich zur Sache nicht äußern, auch nicht zur Frage, wer gefahren ist (siehe Anhörungsbogen).
- Als Zeuge dürfen Sie das Zeugnis verweigern, wenn der Fahrer ein naher Angehöriger ist (§ 52 StPO), und Fragen ablehnen, die Sie selbst belasten würden (§ 55 StPO).
- Sie dürfen den Bescheid prüfen lassen und Einspruch einlegen.
Die Kehrseite des Schweigens: Bleibt der Fahrer unbekannt, kann die Behörde dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegen (§ 31a StVZO). Dann ist für jede Fahrt vorab einzutragen, wer fährt. Das ist lästig, aber legal.
Prüfen statt tauschen
Wer Punkte vermeiden will, hat legale Ansatzpunkte: Messfehler, Formfehler im Bescheid, eine unklare Fahreridentifizierung oder eine abgelaufene Frist. Wie viele Punkte ein Verstoß bringt und ab wann es kritisch wird, zeigt der Punkte-Rechner. Wann Ihre Punkte getilgt werden, rechnet der Tilgungsfrist-Rechner. Ob die Frist gewahrt ist, prüft der Verjährungsrechner.
Häufige Fragen
Darf ein Angehöriger oder Freund meine Punkte übernehmen?
Nein. Wer die Behörde darüber täuscht, wer bei einem punkterelevanten Verstoß gefahren ist, handelt seit dem 1. Juli 2026 ordnungswidrig (§ 4c Abs. 1 StVG). Ob Geld fließt und ob die andere Person zustimmt, spielt keine Rolle.
Wie hoch ist die Geldbuße?
Bis zu 30.000 € (§ 23 StVG). Das gilt für jeden Beteiligten: für den, der einen falschen Fahrer angibt, für den, der sich als Fahrer ausgibt, und für Anbieter und Vermittler.
Ist Schweigen jetzt auch verboten?
Nein. § 4c StVG verbietet die Täuschung, nicht das Schweigen. Als Betroffener müssen Sie sich nicht äußern, als Zeuge dürfen Sie bei Angehörigen das Zeugnis verweigern (§ 52 StPO) und Fragen ablehnen, die Sie selbst belasten (§ 55 StPO). Bleibt der Fahrer unbekannt, kann allerdings ein Fahrtenbuch angeordnet werden (§ 31a StVZO).
Wann verjährt ein Verstoß gegen § 4c StVG?
In drei Jahren. Für diese Ordnungswidrigkeit gilt nicht die Sechsmonatsfrist für Verkehrsverstöße (§ 26 Abs. 3 StVG), sondern die allgemeine Regel: Bei einer Höchstgeldbuße von mehr als 15.000 € beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
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