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Verfahren · Schritt 3

Einspruch einlegen: Form, Inhalt und was danach passiert

Der Einspruch verhindert, dass der Bescheid rechtskräftig wird. Er braucht keine Begründung, nur die richtige Form und die Frist. Das Datum rechnet der Einspruchsfrist-Rechner.

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Form und Adressat

Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist der Eingang dort, nicht das Absendedatum. Es genügt, dass erkennbar ist, wer gegen welchen Bescheid vorgeht. Nennen Sie deshalb das Aktenzeichen.

Teilweise Einspruch

Der Einspruch kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG), etwa nur auf die Höhe der Geldbuße oder nur auf das Fahrverbot. Der übrige Teil wird dann rechtskräftig. Ob eine Beschränkung sinnvoll ist, hängt davon ab, ob der Vorwurf selbst angreifbar ist.

Was nach dem Einspruch passiert

  1. Zwischenverfahren: Die Behörde prüft, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt, und kann weiter ermitteln (§ 69 Abs. 2 OWiG). Über Akteneinsicht entscheidet sie, bevor sie die Akten abgibt (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
  2. Abgabe: Hält sie am Bescheid fest, schickt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3, 4 OWiG).
  3. Gericht: Das Amtsgericht entscheidet nach Hauptverhandlung durch Urteil oder, wenn niemand widerspricht, ohne Verhandlung durch Beschluss (§ 72 Abs. 1 OWiG).

Wie die Verjährung auf diesem Weg immer wieder neu anläuft, zeigt der Ablauf unter Bußgeldverfahren.

Frist verpasst

Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 52 OWiG mit § 45 StPO). Antrag und Einspruch müssen binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses eingehen.

Ob sich der Einspruch lohnt, gibt eine erste Einschätzung im Erfolgsaussichten-Check. Eine verlässliche Antwort gibt erst die Akte.

Weiter im Ablauf: Akteneinsicht.

Häufige Fragen

Muss ich den Einspruch begründen?

Nein. § 67 OWiG verlangt keine Begründung. Sie kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.

Kann es nach dem Einspruch teurer werden?

Ja. Der Bescheid muss darauf hinweisen, dass nach einem Einspruch auch eine nachteiligere Entscheidung möglich ist (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Entscheidet das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss, darf es dagegen nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

Kann ich den Einspruch zurücknehmen?

Ja. Für die Rücknahme gelten die Regeln der Strafprozessordnung über Rechtsmittel entsprechend (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG, § 302 StPO). Ein Verteidiger braucht dafür Ihre ausdrückliche Ermächtigung.

Bescheid erhalten? Die Erstprüfung durch den Anwalt ist kostenlos.

Der Rechner ordnet die Rechtslage ein. Ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt, zeigt die anwaltliche Erstprüfung. Sie ist kostenlos und unverbindlich. Mit Rechtsschutzversicherung zahlen Sie für eine anschließende Vertretung höchstens Ihre Selbstbeteiligung.

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