Bussgeldberatung Gratis-Erstprüfung
Verfahren · Schritt 2

Bußgeldbescheid erhalten: was drinstehen muss

Mit dem Bußgeldbescheid entscheidet die Behörde. Ab der Zustellung laufen zwei Wochen für den Einspruch. Hier steht, was der Bescheid enthalten muss, was er kostet und welche Frist wann endet.

Passender Rechner: Einspruchsfrist-Rechner Zwei Wochen ab Zustellung – berechnen Sie den letzten Tag für Ihren Einspruch.

Pflichtinhalt nach § 66 OWiG

Legen Sie den Bescheid neben diese Liste. Diese Angaben muss er enthalten (§ 66 Abs. 1 OWiG):

  • Ihre Angaben zur Person und die etwaiger Nebenbeteiligter
  • Name und Anschrift des Verteidigers, wenn es einen gibt
  • die Tat mit Zeit und Ort, die gesetzlichen Merkmale und die angewendeten Bußgeldvorschriften
  • die Beweismittel
  • Geldbuße und Nebenfolgen, etwa ein Fahrverbot

Außerdem muss er darauf hinweisen, dass er ohne Einspruch rechtskräftig und vollstreckbar wird und dass nach einem Einspruch auch eine nachteiligere Entscheidung möglich ist (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Eine weitere Begründung braucht er nicht (§ 66 Abs. 3 OWiG).

Die Fristen ab Zustellung

  • Einspruch: zwei Wochen ab Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Das genaue Datum, auch bei Wochenenden und Feiertagen, rechnet der Einspruchsfrist-Rechner.
  • Zahlung: zwei Wochen nach Rechtskraft (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Wer nicht zahlen kann, muss das der Vollstreckungsbehörde in dieser Frist darlegen; sonst droht Erzwingungshaft (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG).

Was der Bescheid kostet

Zur Geldbuße kommen eine Gebühr von 5 % der Geldbuße, mindestens 25 €, und Auslagen, etwa pauschal 3,50 € je Zustellung mit Zustellungsurkunde (§ 107 Abs. 1, 3 OWiG). Bei 100 € Geldbuße sind das in der Regel 128,50 €.

Bescheid und Verjährung

Der Erlass des Bescheids unterbricht die Verjährung, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird, sonst erst die Zustellung (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Lagen zwischen Tat, Anhörung und Bescheid jeweils mehr als sechs Monate, kann die Tat schon verjährt gewesen sein. Das prüft der Verjährungsrechner.

Fahrverbot im Bescheid

Enthält der Bescheid ein Fahrverbot, kommt es auf den Beginn an. Ob Sie den Zeitpunkt wählen können, zeigt der Fahrverbot-Beginn-Rechner.

Weiter im Ablauf: Einspruch einlegen.

Häufige Fragen

Was kostet der Bescheid zusätzlich zum Bußgeld?

Die Behörde erhebt eine Gebühr von 5 % der Geldbuße, mindestens 25 €, und Auslagen, etwa 3,50 € für die Zustellung mit Zustellungsurkunde (§ 107 Abs. 1, 3 OWiG).

Wann muss ich zahlen?

Spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft, wenn der Bescheid keine spätere Fälligkeit nennt (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Rechtskräftig wird er, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen.

Ab wann gilt das Fahrverbot?

Das hängt davon ab, ob in den zwei Jahren davor schon ein Fahrverbot verhängt wurde. Den Beginn rechnet der Fahrverbot-Beginn-Rechner.

Bescheid erhalten? Die Erstprüfung durch den Anwalt ist kostenlos.

Der Rechner ordnet die Rechtslage ein. Ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt, zeigt die anwaltliche Erstprüfung. Sie ist kostenlos und unverbindlich. Mit Rechtsschutzversicherung zahlen Sie für eine anschließende Vertretung höchstens Ihre Selbstbeteiligung.

Gratis-Erstprüfung → Rückruf